Finanzielle Hilfe auch für Ärzte

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 28. März 2020 hat der Bundesrat dem sogenannten COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, nachdem der Deutsche Bundestag ein Gesetzespaket zur Bekämpfung der Corona-Krise am 25. März 2020 verabschiedet hatte, zugestimmt. Mit dem Gesetz soll auch ein Rettungsschirm für Arztpraxen gespannt werden. Teil der Maßnahmen sind Ausgleichzahlungen für den Rückgang der Patientenzahlen in den Praxen.

Rettungsschirm

Das COVID-19-Entlastungsgesetz berührt zunächst ausschließlich die Einnahmen aus der Behandlung von GKV-Patienten.

Für die Ausfälle von privatärztlichen Leistungen nach GOÄ oder IGeL gibt es zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine gesetzliche Regelung.

Im GKV-Bereich ist zwischen morbiditätsbedingter Gesamtvergütung (MGV) und extrabudgetärer Gesamtvergütung (EGV) zu unterscheiden. Für beide Bereiche ist eine Ausgleichsregelung vorgesehen.

EGV-Leistungen

Für die EGV, wie ambulante Operationen, Vorsorgeuntersuchungen etc., wurde mit dem COVID-19-Entlastungsgesetz folgende Regelung verabschiedet:

„Mindert sich das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal und ist diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses begründet, kann die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten.“

Dieses Geld müssen die Krankenkassen zur Verfügung stellen: „Die Aufwendungen für die Ausgleichszahlungen sind der Kassenärztlichen Vereinigung durch die Krankenkassen zeitnah zu erstatten.“ Wurde für die Praxis Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet und eine entsprechende Entschädigung gezahlt, ist dieser Betrag von der Ausgleichszahlung abzuziehen. Gleiches gilt für andere finanzielle Hilfen.

MGV-Leistungen

Zur Abmilderung des Fallzahlrückgangs in den Praxen, also den Einbruch bei den MGV-Leistungen, sieht das COVID-19-Entlastungsgesetz folgende Regelung vor:

„Mindert sich in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang, hat die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorzusehen.“

Wie der Ausgleich konkret aussieht, bestimmen die KVen in der regionalen Honorarverteilung selbst.

Verbände fordern Nachbesserung

Die Verbände sehen in dem Gesetz eine wesentliche Schwachstelle darin, dass die beiden für die Vertragsärzte wesentlichen Paragrafen nur die sinkenden Fallzahlen in den Blick nehmen. Dies sei aber nur ein Teil des zukünftig zu erwartenden Problems. Eine Honorarminderung ergebe sich auch dadurch, dass jetzt unter Corona-Bedingungen nicht nur weniger Patienten behandelt, sondern auch viele Leistungen nicht erbracht werden könnten. Dies betrifft zum einen Vorsorge- und U-Untersuchungen, Heimbesuche, aber auch ambulante Operationen und andere Leistungen. Dadurch sinke der sogenannte Fallwert, also die Leistungsmenge pro Patient und damit das durchschnittliche Honorar pro Patient. Selbst bei gleicher Anzahl von behandelten Patienten könne es dadurch einen deutlichen Honorarrückgang geben. Problematisch sei außerdem, dass es bislang keine Hilfszusagen für die wegbrechenden Privateinnahmen der Praxen gebe.

Resümee

Wie das Gesetz im Einzelnen umgesetzt und letztendlich auch ausgelegt wird, bleibt abzuwarten. Ob es darüber hinaus noch Nachbesserungen auf Grund des Drucks der Verbände erfahren wird und wenn ja, in welcher Form, kann derzeit ebenfalls nicht beurteilt werden.

Festzustellen bleibt aber, dass man auf jeden Fall weiter aufmerksam verfolgen sollte, wie hier die weitere Entwicklung sein wird, zumal derzeit im Fokus der Betrachtung mehr die Soforthilfen im Rahmen von Zuschüssen und die vereinfachte Gewährung von Krediten und das Kurzarbeitergeld steht. Es wird sich aber in jedem Fall um eine Verzahnung mehrerer finanzieller Hilfsmittel handeln, die einer Gesamtabwägung und Einschätzung bedürfen.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen für Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Kniebaum            Ulf Erik Belcke

Ansprechpartner Ulf Erik Belcke

Ulf Erik Belcke
Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachberater für
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