Aufhebung der Zusatzweiterbildung „Homöopathie“ rechtens mehr...
Bereits im September 2019 hatte die Ärztekammer Bremen eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen, die - anders als die bisherige Regelung - die Zusatzweiterbildung Homöopathie nicht mehr vorsah. Die Zusatzbezeichnung Homöopathie kann also bei der Ärztekammer Bremen nicht mehr erworben werden. Bereits erworbene Zusatzbezeichnungen sind hiervon jedoch nicht betroffen und können weitergeführt werden.
Gegen diese neue Weiterbildungsordnung klagte ein Allgemeinmediziner, der eine Praxis in Bremen betreibt, die nach seinen Angaben einen naturheilkundlichen und homöopathischen Schwerpunkt habe. Er macht vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen (OVerwG) geltend, dass durch die Neufassung es für ihn künftig schwieriger sei, bei Urlaub oder Krankheit geeignete Vertreter zu finden, da er auf schulmedizinische Kollegen zurückgreifen müsse, was seiner eigenen ärztlichen Überzeugung und den Wünschen seiner Patienten widerspreche. Die Neuregelung wirke sich auch negativ auf den Wert seiner Praxis aus. Schließlich begründe die mit der Abschaffung der Zusatzbezeichnung zum Ausdruck kommende Geringschätzung der homöopathischen Behandlung die Gefahr des Verlusts hieran interessierter Patienten. Soweit die Streichung mit einer angeblich fehlenden Wissenschaftlichkeit der Therapierichtung begründet worden sei, berühre dies auch seine Berufsehre und greife in das Arzt-Patienten-Verhältnis ein. Da die Weiterbildungsordnung Zusatzbezeichnungen für Akupunktur und Naturheilkunde weiterhin zulasse, verstoße der Ausschluss der Homöopathie darüber hinaus gegen das Willkürverbot.
Das OVerwG wies die Klage als unzulässig ab. Es konnte keine Rechtsverletzung erkennen. Von der neuen Weiterbildungsordnung seien weder sein Grundrecht der Berufsfreiheit noch sein Eigentumsgrundrecht beschränkt worden, und auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei nicht zu erkennen. Die Revision war nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Mediziners gegen die Nichtzulassung der Revision wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen. Der Beschluss des OVerwG ist somit rechtsgültig. Die Beschwerde des Klägers habe weder die Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG noch eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt. Auch ein Verfahrensmangel sei nicht erkennbar, so die Bundesrichter.
Suizid am Tag der Entlassung aus stationärer Behandlung mehr...
Bei suizidgefährdeten Patienten kann auch die Inkaufnahme des Risikos einer Selbstschädigung therapeutisch geboten sein. Dass der Patient Suizidgedanken äußert, erlaubt daher für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler - auch wenn er im Anschluss hieran einen Suizidversuch unternimmt. Das belegt auch die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgericht Dresden (OLG).
Geklagt hatte der Sohn des infolge eines Suizids gestorbenen Patienten. Der Patient befand sich unmittelbar vor seinem Suizid wegen einer depressiven Störung in ärztlicher Behandlung. Wegen akuter Suizidgedanken wurde eine Ausgangssperre verhängt, bis der Patient angab, dass er sich von diesen Gedanken distanziert habe. Dann gab er seinen Entlassungswunsch an und wurde auch entlassen. Am selben Abend verübte er Suizid. Der Sohn berief sich auf die seiner Meinung nach fehlerhafte Behandlung und verlangte Schadensersatz. Seiner Ansicht nach hätten die behandelnden Ärzte die akute Selbstgefährdung zum Entlassungszeitpunkt nicht erkannt und den Patienten nicht entlassen dürfen.
Das OLG wies die Klage ab. Die Auffassung des Klägers verkenne, dass bei suizidgefährdeten Patienten die Inkaufnahme von Risiken - auch des Risikos der Selbstschädigung - therapeutisch notwendig sein könne. Da es zur Therapie suizidgefährdeter Patienten gehöre, ihre Eigenverantwortlichkeit zu stärken und ihre Selbstbestimmung nicht durch überzogene Sicherungsmaßnahmen einzuengen, könne auch bei der Äußerung von Suizidgedanken die medikamentöse Behandlung im Zusammenspiel mit anderen therapeutischen Maßnahmen dem psychiatrischen Fachstandard genügen, selbst wenn weitergehende Sicherungsmaßnahmen unterblieben.
Gewerbesteuerpflicht durch selbständig arbeitende Angestellte mehr...
Grundsätzlich müssen niedergelassene Ärzte als selbstständige Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen. Jedoch wird eine von einer Ärztegemeinschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich angesehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird (sogenannte Abfärbetheorie). Die genaue Auslegung der Abfärbung beschäftigt immer wieder die Gerichte - so auch in einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG).
Im zugrundeliegenden Fall betrieb eine Gemeinschaftspraxis aus Augenärzten zwei Standorte. Am zweiten Standort war lediglich eine Ärztin tätig, die zwar mit Gesellschaftsvertrag in die Gesellschaft aufgenommen worden war, allerdings nicht am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt wurde. Daraufhin unterwarf das Finanzamt die Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuerpflicht mit der Begründung, dass die Ärztin keine Gesellschafterin, aber gleichwohl eigenverantwortlich tätig sei. Mithin seien die Einnahmen nicht Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit der Gesellschafter. Dagegen klagte die Gemeinschaftspraxis vor dem FG.
Das FG verwarf die Klage und bejahte die Gewerbesteuerpflicht der Gemeinschaftspraxis. Ein Arzt sei nur dann Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis und folglich selbständig und von der Gewerbesteuer befreit, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutreffe - er also
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Empfindliche Geldstrafe und teilweises Berufsverbot mehr...
Ärzte, die eine Maskenunverträglichkeit bescheinigen, ohne dass tatsächlich eine solche Unverträglichkeit besteht, können strafrechtlich belangt werden. Das Amtsgericht (AG) Passau hat einen Arzt nun in so einem Fall verurteilt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt bei 79 Patienten Atteste zur Maskenbefreiung ausgestellt. Er habe bei den betreffenden Patienten keine Untersuchung vorgenommen, so der Vorwurf. Die Patienten lebten zum Teil weit entfernt und hatten die Atteste schriftlich bestellt. Die Bescheinigungen habe der Arzt „auf Zuruf“ und ohne vorherige Untersuchung und Befunderhebung ausgestellt.
Die Amtsrichter sahen es als erwiesen an, dass der Mediziner unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt habe. Der Mediziner habe sein eigenes Handeln nicht hinterfragt, sondern sich als „Kämpfer für die gerechte Sache“ stilisiert. Das Ausstellen der falschen Atteste habe als Multiplikator seiner Sicht auf die Maskenpflicht gedient. Wenn der Mann die Maskenpflicht generell hätte in Frage stellen wollen, hätte er dafür den Rechtsweg beschreiten müssen. Die Amtsrichter verurteilten ihn zu einer Bewährungsstrafe über ein Jahr und acht Monate. Zudem muss er eine Geldbuße in Höhe von 50.000 € zahlen. Nach Überzeugung der Richter befreite der Mediziner Patienten mit falschen Attesten vom Maskentragen und Händedesinfizieren. Zudem erhält der Arzt ein dreijähriges, teilweises Berufsverbot: Er darf in dieser Zeit keine Bescheinigungen oder Atteste im Zusammenhang mit der Maskenpflicht ausstellen.
Die Revision wurde zugelassen, das Berufsverbot wurde jedoch auch vorläufig angeordnet und gilt demnach bereits vor Rechtskraft des Urteils.
Hinweis: Dem Arzt droht zudem noch ein berufsrechtliches Verfahren vor der Ärztekammer und möglicherweise auch vor der Kassenärztlichen Vereinigung (sog. „berufsrechtlicher Überhang“ bei berufsbezogenen Straftaten von Ärzten). Diese Verfahren können seine Approbation und seine Zulassung gefährden.
Einsichtsrecht der Krankenkasse mehr...
In der Regel erbitten Patienten selbst Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Dieser Fall ist rechtlich geregelt. In Einzelfällen verlangen aber auch die gesetzlichen Krankenversicherungen die Herausgabe von Patientenunterlagen von den Ärzten bzw. behandelnden Kliniken - insbesondere, wenn sie einen Behandlungsfehler vermuten. Für diese Einsicht der Krankenversicherung fehlt allerdings bisher eine gesetzliche Regelung.
Das Landgericht Kassel (LG) hat nun ein Einsichtsrecht auch der Krankenkasse bejaht. Denn dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einsichtsrecht abschließend geregelt und die Rechtsstellung anderer möglicher Verfahrensbeteiligter - insbesondere der beteiligten Krankenkassen - im Vergleich zur früheren Rechtslage eingeschränkt werden sollten. Gehe es der Versicherung um die Verfolgung von Ersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern, entspreche die Offenlegung regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des Patienten.
Das Einsichtsrecht der Krankenversicherung leitete das LG aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Einsichtsrecht einer Krankenversicherung in Unterlagen eines Pflegeheimes ab. Bei realen Zweifeln, dass die Einsichtnahme dem Willen eines verstorbenen Patienten entsprochen hätte, kann die Klinik die Einsichtnahme zwar verweigern, muss aber im Einzelnen gegenüber der Krankenkasse darlegen, warum der Patient diese Einsicht mutmaßlich nicht gewollt habe. Dies hat die Klinik im vorliegenden Fall nicht getan, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, das Fehlen der Schweigepflichtsentbindung zu monieren.
Der behandelnde Arzt muss dem Einsichtsbegehren - sei es nun das eines Patienten oder das eines Dritten - allerdings nur entsprechen, wenn dies entweder Zug um Zug gegen Kostenerstattung erfolgt oder wenn sich der Einsichtbegehrende vorab bereit erklärt, die Kosten der Einsichtnahme (also Kopier- und Versandkosten) zu begleichen, erforderlichenfalls auch vorschussweise.
Hinweis: Verweigert der behandelnde Arzt das Einsichtsbegehren grundlos, riskiert er, verklagt und dann verpflichtet zu werden, umfangreiche Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen zu müssen.
Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten genügt mehr...
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst die Anforderungen an die Regelungen zum Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen konkretisiert. Beim Erfordernis der „räumlichen Nähe“ zum Vertragsarztsitz sehen die Bundesrichter die zeitliche Erreichbarkeit der ausgelagerten Praxisräume vom bestehenden Vertragsarztsitz innerhalb von maximal 30 Minuten als geeignetes Kriterium.
Der Entscheidung lag eine Klage eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zugrunde, das bisher an zwei Standorten betrieben wurde und zytologische Laborleistungen für niedergelassene Gynäkologen erbrachte. Um die ausgeschöpfte Praxiskapazität zu erweitern, sollten nun ausgelagerte Praxisräume betrieben werden, die neun Kilometer von einem der Standorte entfernt lagen und selbst in verkehrsstarken Zeiten innerhalb von 19 Minuten Fahrzeit erreicht werden konnten. Vorinstanzlich wurde davon ausgegangen, dass die beantragten Räumlichkeiten nicht mehr zum räumlichen Nahbereich der bisherigen Standorte zählten, da die ausgelagerten Praxisräume eine organisatorische Einheit mit der Praxis bilden müssten. Das Kriterium einer Erreichbarkeit von 30 Minuten, das aus der abgeschafften Residenzpflicht des Vertragsarztes stammte, sei gerade nicht heranzuziehen.
Das BSG hält nun jedoch nicht mehr an der Ansicht fest, dass eine organisatorisch einheitliche Praxis auch bei ausgelagerten Praxisräumen vorliegen müsse. Es geht vielmehr davon aus, dass die zeitliche Erreichbarkeit von 30 Minuten vom Vertragsarztsitz ein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der räumlichen Nähe sei, da sich hiermit auch unterschiedliche strukturelle Voraussetzungen von ländlichen und städtischen Gebieten vergleichen ließen. Ob bei Leistungen ohne erforderlichen Arzt-Patienten-Kontakt auch längere Wegezeiten möglich sein könnten, ließen die Bundesrichter ausdrücklich offen.
Gleichsam weist das BSG in seinem Urteil auch auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen hin. Zum einen müsse die Tätigkeit am Sitz des MVZ die Tätigkeit an weiteren Orten insgesamt zeitlich überwiegen. Zum anderen spezifiziert das Gericht die Voraussetzungen der speziellen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen, die ausschließlich in den ausgelagerten Praxisräumen erbracht werden dürfen. Die in den ausgelagerten Praxisräumen erbrachten Leistungen sind nach Ansicht des BSG speziell, wenn diese nicht im Wesentlichen auch am Hauptsitz der Praxis erbracht werden. Der Begriff der speziellen Leistung sei hingegen nicht allein auf das von der jeweiligen Arztgruppe erbrachte Leistungsspektrum zu beziehen. Soweit ein Arzt besondere Leistungen auch regelmäßig am Hauptsitz erbringt, sind diese bezogen auf die ausgelagerten Praxisräume nicht „speziell“.
Beschreibung als „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ ist unzulässig mehr...
Der Internetauftritt einer Zahnärztin, die sich als „Kinderzahnärztin und Kieferorthopädin“ darstellt, lässt den irreführenden Eindruck entstehen, „Kinderzahnärztin“ sei eine anerkannte medizinische Qualifikation. Sie ist daher zu unterlassen, so jüngst der Bundesgerichthof (BGH).
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Ärztekammer beanstandet, dass eine Zahnarztpraxis in einem Imagefilm eine Zahnärztin als „E. D. Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ vorgestellt hatte. Die Ärztekammer sah „Kinderzahnärztin“ als irreführend an, da es keinen Fachzahnarzt Kinderheilkunde gebe.
Der BGH schloss sich den Vorinstanzen an, sah diese Werbung ebenfalls als irreführend an und folgte dabei auch den Ausführungen des Oberlandesgerichts: Der Verkehr - also die Adressaten des Imagefilms - erwarte hier, dass bei den tätigen Zahnärzten eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Zahnheilkundequalifikation vorhanden sei. Wenn die Bezeichnung als Kinderzahnärztin in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bekannten Fachzahnarztbezeichnung (Kieferorthopädin) stehe, sehen die potentiellen Patienten die nebeneinanderstehenden Bezeichnungen als gleichwertig an. Die Angabe „Kinderzahnärztin“ beziehe sich nicht auf die Praxis, sondern auf die fachliche Qualifikation der Zahnärztin, sodass ein Verständnis fernliege, wonach allein eine kindgerechte Praxisausstattung beworben werde. Auch medizinischen Laien sei bewusst, dass staatlicherseits an die (zahn-)ärztliche Qualifikation aus Gründen des Gesundheitsschutzes strenge Anforderungen gestellt werden. In der Form „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ werde die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ zudem mit der bekannten Fachzahnarztbezeichnung gleichgesetzt.
Hinweis: Erlaubt ist hingegen, dass ein Arzt seine Praxis sachlich beschreibt. So hätte die Zahnärztin ohne Weiteres auf der Praxishomepage beschreiben dürfen, dass ihre Praxis besonders auf die Behandlung junger Patienten eingerichtet ist oder dass einzelne Mitarbeiter besonders in der Behandlung von Kindern geschult sind. Eine solche allgemeine Selbstbeschreibung ist zulässig. Dabei handelt es sich nämlich um eine sogenannte Unternehmenswerbung. Unproblematisch wäre es auch gewesen, sich lediglich als Kinderzahnärztin zu bezeichnen, soweit dies nicht in unmittelbarer Nähe zu der Bezeichnung als Kieferorthopädin geschehen wäre. Denn dann wäre nicht der (irreführende) Eindruck entstanden, dass die Kinderzahnheilkunde eine Facharztbezeichnung oder ähnliches darstellt. Erlaubt ist zum Beispiel auch die Angabe eines „Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde“. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit in diesem Bereich mengenmäßig auch tatsächlich einen Schwerpunkt darstellt.
Müssen Privatärzte kassenärztlichen Bereitschaftsdienst mitfinanzieren? mehr...
Der Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) soll die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Da Privatärzte keine Kassenärzte sind, stellt sich die Frage, ob diese zu Bereitschaftsdiensten herangezogen werden dürfen oder diese mitfinanzieren müssen. Eine entsprechende Frage wurde jüngst vor dem Landessozialgericht Hessen (LSG) beantwortet.
Die KV forderte von einem Arzt, der eine Privatpraxis betreibt, Beiträge zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für die Jahre 2019 bis 2021 in Höhe von 7.500 €. Dagegen wehrte sich der Arzt, denn seiner Meinung nach gelte die von der KV per Satzung geregelte Bereitschaftsdienstordnung für Privatärzte nicht. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Die Richter des LSG gaben dem Privatarzt recht, denn es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Nach einer Prüfung im Eilverfahren sei davon auszugehen, dass es an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage fehle. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage dürften Privatärzte daher nicht zur Beitragszahlung verpflichtet werden.
Laut LSG beinhalte die Rechtssetzungskompetenz der KV die Rechte und Pflichten des Bereitschaftsdienstes der Vertragsärzte. Sie könne nicht den Kreis der zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichteten Ärzte auf Privatärzte erweitern. Es gäbe neben dem Satzungsrecht auch keine gesetzliche Ermächtigung, denn auch das Hessische Heilberufsgesetz enthalte keine Grundlage für die von der KV erlassene Regelung. Insbesondere seien die Vorgaben für die Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht hinreichend gesetzlich geregelt.
Verkauf von Patientenstamm berufsrechtswidrig und potentiell strafbar mehr...
Wenn ein Arzt seine Praxis verkaufen möchte, geht es meist nicht nur um Räume und Ausstattung - das wertvollste Gut ist der jahrelang ausgebaute Patientenstamm. Genau die Frage, ob dieser überhaupt verkauft bzw. gekauft werden darf, wurde nun höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Zahnärztin, die 2018 ihre Praxis aufgeben wollte. Mit einem Kollegen schloss sie ein Jahr zuvor einen „Kaufvertrag Patientenstamm“. Demnach sollte mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.000 € die Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen in das Eigentum und den Besitz des anderen Zahnarztes übergehen, die schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten vorausgesetzt. Des Weiteren verpflichtete sich die Zahnärztin in dem Vertrag, Anrufe auf dem bisherigen Telefonanschluss und Aufrufe der bisherigen Website auf den Telefonanschluss bzw. die neue Domain des Käufers umzuleiten. Zudem sollte sie ihre Patienten schriftlich über die Übernahme in Kenntnis setzen, eine weitere Behandlung durch den Käufer empfehlen und sie darum bitten, ihm zukünftig ihr Vertrauen zu schenken.
Nach Unterzeichnung des Vertrags holte die Zahnärztin jedoch vorsorglich eine Auskunft der Landeszahnärztekammer ein und bat diese um eine rechtliche Bewertung dieser Regelungen. Die Kammer kam zu der Einschätzung, dass es sich um unwirksame, gegen eine Verbotsnorm verstoßende Vereinbarungen handelt. Daraufhin verweigerte die Zahnärztin die Vertragserfüllung, die der Käufer einzuklagen versuchte.
Erfolglos, denn der BGH hat nun entschieden, dass Praxisverkäufer nicht gegen Entgelt dazu verpflichtet werden dürfen, auf ihre Patienten einzuwirken, sich künftig vom Käufer behandeln zu lassen. Ein Praxiskaufvertrag, der solche Regelungen enthält, verstößt gegen Standesrecht und ist gesamtnichtig. Eine solche vertragliche Regelung würde nach Ansicht der Richter zum einen die ärztliche Wahlfreiheit der Patienten und zum anderen die ärztliche Unabhängigkeit sowie das Vertrauen des Patienten in die Sachlichkeit ärztlicher Entscheidungen gefährden.
Hinweis: Ärzte dürfen sich in ihrer Entscheidung, welchem anderen Arzt sie ihre Patienten zuweisen, nicht vorab durch Entgelt binden. Vielmehr muss diese Entscheidung allein anhand von medizinischen Erwägungen im Interesse des Patienten erfolgen. Dies gilt ebenso für die Zuweisung aufgrund eines Praxisverkaufs.
Dürfen Behörden zur Indikationsüberprüfung Einsicht in Patientenakten fordern? mehr...
Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln bestehen besondere Regeln und Kontrollinstanzen, die den Missbrauch verhindern sollen. Ob diese Überwachungsbehörden jedoch auch das Recht haben, Einsicht in Patientenakten zu fordern, um die medizinische Indikation prüfen zu können, wurde jüngst vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verhandelt.
Der Kläger ist Arzt und betreibt eine allgemeinmedizinische Praxis. Die Stadt München forderte ihn als Überwachungsbehörde auf, für 14 namentlich benannte Patienten über jeweils mehrjährige Zeiträume alle von ihm ausgestellten Betäubungsmittelrezepte sowie die Unterlagen vorzulegen, die die Betäubungsmittelverschreibungen medizinisch begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde). Zur Begründung des Bescheides führte die Stadt aus, dass bei routinemäßigen Kontrollen in Apotheken zahlreiche Verschreibungen des Klägers über die Betäubungsmittel Methylphenidat und Fentanyl aufgefallen seien. Die auffälligen Rezepte gäben somit Anlass zur Überprüfung, ob die Anwendung der verschriebenen Betäubungsmittel medizinisch indiziert gewesen sei. Die Prüfung sei ohne Einsicht in die Patientenakten nicht möglich. Der Arzt lehnte diese ab und klagte gegen den Bescheid der Überwachungsbehörde.
Das Verwaltungsgericht München hob den Bescheid auf, soweit er die Vorlage der Patientenunterlagen anordnet, und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage insgesamt ab.
Die Revision vor dem BVerwG hatte Erfolg. Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs zuständigen Behörden seien laut Bundesrichter nicht befugt, Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen. Das Ziel, eine effektive Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zu gewährleisten, könne zwar dafür sprechen, den Überwachungsbehörden auch die Befugnis einzuräumen, ärztliche Patientenunterlagen einzusehen. Patientenakten seien jedoch nicht mit dem Begriff „Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr“ umfasst. Anders sieht es für die Befugnis zur Einsicht in Betäubungsmittelrezepte aus.